1. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Maßnahmen i. S. d. § 51 und §§ 52 – 54, Abgabenordnung (AO) gefördert werden.
Im Einzelnen kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
1.1. Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.
1.2. Maßnahmen zur Förderung der Jugendhilfe, des Kindergartenwesens, der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
1.3. Maßnahmen zur Unterstützung von Personen,
- die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.
2. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen auch Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit und des Versehrtensports von nicht gemeinnützigen Sportvereinen i. S. d. §§ 51 ff. AO gefördert werden, sofern der Zweck für den die Zuwendung gewährt wird, steuerbegünstigt i .S. d. AO ist.
3. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen auch Maßnahmen i. S. d. Nr. 1 von Gemeinden und Gemeindeverbänden gefördert werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband üblicherweise im Rahmen der Pflichtaufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erfüllen hat.
4. Die Zuwendungen dürfen nur objektbezogen (zur Finanzierung konkreter Projekte nicht zur Kapitalbildung) gewährt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Zuwendungen weder in voller Höhe noch teilweise zur Abdeckung von Verwaltungskosten verwendet werden. – (Zuschuss zur Anschaffung von …)