Derzeit wächst die Zahl der Flüchtlinge, die Deutschland erreichen. Eine große Zahl von Flüchtlingen sucht schnellstmöglich einen Job. Gleichzeitig suchen mittelständische Unternehmen händeringend Mitarbeiter und Auszubildende. Das Potenzial der Flüchtlinge sollten Arbeitgeber nutzen. Dabei müssen sie aber einiges beachten.
Jobs für Flüchtlinge
Wie Arbeitgeber das Potenzial nutzen können
Potenzial nutzen und Perspektiven schaffen
Der demografische Wandel in Deutschland hat unter anderem negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Ohne Einwanderer sinkt die Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland bis zum Jahr 2025 um 3,5 Millionen Personen. Die Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland könnte dem entgegenwirken, wenn die deutsche Wirtschaft die Flüchtlinge integrieren kann.
Hindernisse überwinden
Bis zur Einstellung eines Flüchtlings müssen Arbeitgeber jedoch einige Hürden überwinden. Einer unkomplizierten und raschen Arbeitsaufnahme stehen bürokratische Hindernisse wie das dreimonatige Arbeitsverbot und die Vorrangprüfung im Wege. Auch fehlende Sprachkenntnisse und die Ungewissheit über den zukünftigen Aufenthaltsstatus erschweren die Integration von Flüchtlingen in das Arbeitsleben.
Arbeitgeber brauchen einen langen Atem
Unternehmen, die Flüchtlinge einstellen möchten, sollten ausreichend Zeit einplanen, um die rechtlichen Dinge zu klären und die notwendigen Zustimmungen der Ausländerbehörde und des Arbeitsamts einzuholen. Arbeitgeber können sich bei Fragen an die Landesnetzwerke des bundesweiten Förderprogramms "Integration durch Qualifizierung" wenden. Außerdem bietet das Netzwerk "ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktrechtlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge" Beratungen an.
Der Status ist entscheidend
Für jeden Flüchtling gilt nach der offiziellen Registrierung in Deutschland ein dreimonatiges Arbeitsverbot. Ob er nach Ablauf dieser Frist angestellt werden darf, hängt vor allem von seinem Status ab.
- Keine weitere Prüfung notwendig:
Anerkannte Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben, dürfen ohne Ausnahme jede Beschäftigung annehmen. - Besondere Regeln gelten bei:
Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und Geduldeten, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können.
Regeln für die Anstellung von Asylsuchenden und Geduldeten
Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt eine Vorrangprüfung vor: Es wird geprüft, ob die Stelle durch einen Deutschen, einen EU-Staatsbürger oder durch einen ausländischen Staatsbürger mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung entfällt für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland leben. Nach insgesamt vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit gar nicht mehr beteiligt werden.
Anerkennung von Abschlüssen
Viele Flüchtlinge sind bereits gut ausgebildet. Doch die Anerkennung von Abschlüssen und beruflichen Qualifikationen ist in einem fremden Land oft ein langer und schwieriger Weg. Die Hochschulen lockern bereits einige bürokratische Zulassungsstrukturen, um insbesondere jungen Flüchtlingen die Wiederaufnahme ihres Studiums zu ermöglichen. Arbeitgeber können Flüchtlingen helfen, indem sie praktische Berufserfahrungen anerkennen, auch wenn kein beglaubigtes Zeugnis vorliegt.
An Sprachkursen geht kein Weg vorbei
Weiterhin kann es für Arbeitgeber sinnvoll sein, neben der Anstellung auch Einstiegsqualifizierungen und Fortbildungen anzubieten. Arbeitgeber können dabei auf Förderangebote der Kommunen zurückgreifen. Neben den offiziellen Integrationskursen werden beispielsweise Sprachförderprogramme angeboten, die der neue Mitarbeiter besuchen kann, auch wenn er schon eine Anstellung hat.
Rechtliche Besonderheiten bei Hochqualifizierten
Für hochqualifizierte Zuwanderer gelten teilweise andere rechtliche Regelungen. Die Vorrangprüfung durch das Arbeitsamt kann bereits nach drei Monaten entfallen. Dies ist dann möglich, wenn Asylsuchende und Geduldete Hochschulabsolventen sind und die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen. Dasselbe gilt für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben oder an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen.
Spezielle Arbeitsverbote
Zudem ist es für Arbeitgeber wichtig zu wissen, dass Asylsuchende und Geduldete in der Regel erst nach vierjährigem Aufenthalt eine Beschäftigung in Zeitarbeit aufnehmen dürfen. Manche Geduldete unterliegen auch einem Arbeitsverbot nach § 33 Beschäftigungsverordnung, zum Beispiel, wenn sie sich etwas zuschulden kommen lassen haben. Spezifische Auskünfte zu dauerhaften Arbeitsverboten erteilt die zuständige Ausländerbehörde.
Zuletzt aktualisiert am 12. November 2015.